Wissenswertes

UK PLC & Steuern

Steuerliche Belastung und steuerliche Vorteile der UK PLC

Im Grundsatz gilt: Die UK PLC wird, wenigstens im Kontext der von uns betreuten Mandate, als Holding-Gesellschaft gegründet und betrieben. Vereinfacht gesagt gilt daher, dass eine solche UK PLC in 99% der Fälle ÜBERHAUPT KEINE Steuern bezahlt. Grundsätzlich sind daher steuerliche Überlegungen bei Kapitalmarktvorhaben mit einer UK PLC oftmals von untergeordneter Bedeutung. Mit welcher steuerlichen Belastung Sie im Hinblick auf die UK PLC im UK und im Ausland zu rechnen haben, aber auch welche steuerlichen Vorteile die PLC bietet - dazu erfahren Sie auf dieser Seite mehr.

Empfangene Dividenden

 

Erhält eine UK PLC (Public Limited Company) Dividenden von Tochtergesellschaften und diese sind bereits im Sitzstaat des Tochterunternehmens versteuert, ist davon auszugehen, dass im UK keine Nachbesteuerung der Dividendensteuer erfolgt.

Veräußerungserlöse

 

Im UK fällt keine Steuer auf Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen der UK PLC an, so lange die Bedingungen der sog. “Participation Exemption” erfüllt sind. Die wichtigsten Kriterien sind hier, dass die Beteiligung mindestens 10% beträgt und vor Veräußerung mindestens 12 Monate lang von der UK PLC gehalten wurde.

UK-Quellensteuer

 

Eine Quellensteuer in England auf britische Dividenden gibt es nicht – auch dann nicht, wenn Dividenden von der UK PLC an natürliche Personen in einem anderen Staat ausgeschüttet werden. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Aktionäre in Offshore- und Niedrigsteuerländern ansässig und steuerpflichtig sind.

Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung

 

Die UK PLC kann in Verbindung mit einem steuergünstigen Wohnsitz gut für steuerliche Gestaltungen verwendet werden. Dies liegt insbesondere daran, dass in Großbritannien keine Quellensteuer auf Dividenden bezahlt wird, die an natürliche Personen fliessen und es eine attraktive Participation Exemption gibt. Die Quellensteuer bei Dividendenzahlungen an natürliche Personen ist in vielen Ländern empfindlich hoch. Sie liegt in der Schweiz bei 35%, in den USA bei 30%/15% und in Deutschland ebenfalls bei 30%/15%, je nach DBA-Situation.

Beispiel 1: Uwe wohnt in Dubai und ist mit 50% an einer UK PLC beteiligt. Die UK PLC verkauft eine Beteiligung an einem US-Unternehmen für 10 Millionen Euro. In der PLC werden keine Steuern auf den Veräußerungserlös fällig. Uwe lässt sich nun 5 Millionen Euro als Dividende von der UK PLC auszahlen. In UK gibt es Quellensteuer. Uwe bezahlt in Dubai keine Steuern. Der Veräußerungserlös ist also komplett steuerfrei.

Beispiel 2: Klaus wohnt in Portugal und hat den NHR-Status. Er ist zu 100% an einer UK beteiligt. Die UK PLC ist 100% Muttergesellschaft eines Software-Unternehmens in Irland. Das Unternehmen erwirtschaftet 1 Million Euro Gewinn. In Irland werden 12.5% Körperschaftsteuer fällig, also 125.000 Euro. Die restlichen 875.000 Euro fliessen an die PLC. In der PLC werden die Gewinne nicht nachversteuert. Die PLC schüttet dann die besagten 875.000 Euro als Dividende an Klaus aus. In UK fällt keine Quellensteuer an. In Portugal fallen keine Steuern an. Die Gesamtbesteuerung liegt also nur bei 12.5%.

Beispiel 3: Günther wohnt in Mallorca und nutzt dort den Beckham Law Status. Er gründet eine UK PLC, welche wiederum ein Unternehmen der Schweiz gründet. Die Schweizer AG erwirtschaftet einen Gewinn von 1 Million Euro. In der Schweiz werden nach Steuerrecht 15% Gewinnsteuer fällig. Das DBA zwischen UK und Schweiz sieht keine Quellensteuer vor. Die UK PLC erhält also den Nettogewinn von 850.000 Euro als Dividende und schüttet diese komplett an Günther aus. In UK erfolgt keine weitere Besteuerung, ebensowenig in Spanien bei Günther unter Beckham Law. Total werden also nur 15% Steuern fällig.

Ausländische Quellensteuer

 

Da seit Brexit die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie für UK PLCs nicht mehr gilt, kann es nun bei der Ausschüttung von Dividenden an eine UK PLC Muttergesellschaft zu Quellensteuer bei der EU-Tochtergesellschaft kommen. Entsprechendes ist den einschlägigen DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) definiert. Für deutsche Tochtergesellschaften einer UK PLC heißt dies z.B., dass bei einer Mindestbeteiligung von 10% durch die UK PLC nun 5% Quellensteuer in Deutschland bei Ausschüttung fällig werden. Das ist allerdings nur die Theorie. In der Praxis wird ist auch mit EU-Holding-Gesellschaft die Erstattung von Quellensteuern immer schwieriger und vielfach ganz unmöglich. Unserer Einlassungen dazu haben wir in einem separaten Artikel festgehalten.

UK-Körperschaftsteuer

 

Erwirtschaftet die UK PLC körperschaftsteuerpflichtige Gewinne (z.B. durch ein Gewerbe, Kapitalanlagen, Aktiengewinne etc.), so werden diese mit 19% - 25% Körperschaftsteuer belegt. Eine Gewerbesteuer gibt es nicht.

Typisch für Holding-Gesellschaften sind bekanntlich auch Einnahmen aus Lizenzrechten bzw. aus der Verwertung von IP. Diese werden ebenfalls mit der Körperschaftsteuer belegt.

Qualifizierter Anteilstausch

 

Oftmals sollen Anteile an einer bestehenden Gesellschaft in die UK PLC eingebracht werden. Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige ist ein steuerneutraler qualifizierter Anteilstausch nach Brexit nicht mehr möglich. Hier gibt es Lösungen, wie z.B. die Verwendung einer EU-Holding, welche die Anteile an die PLC überträgt.

UK-Stempelsteuer (Stamp Duty)

 

Stempelsteuer Definition:
Die Stempelsteuer (eng: ”stamp duty”, selten ”stamp tax”) ist eine Steuer auf Rechtsinstrumente, in erster Linie Aktien. Der Name kommt aus der Vergangenheit, als ein physischer Stempel angebracht wurde.

Wann wird eine Stempelsteuer fällig?
Eine Stempelsteuer Grossbritanien von 0.5% wird ggf. fällig, wenn Sie Anteile an einer UK PLC kaufen. Ausgenommen von der Steuer sind:

  • die Neuausgabe von Aktien,

  • Käufe mit einem Gesamtwert unter £1.000 oder Geschenke und

  • Kauf von Aktien eines Unternehmens, das an der Börse gelistet ist.

Die meisten Mandanten sind daher von der Stempelsteuer nicht betroffen.

Beim elektronischen Kauf wird die Steuer automatisch von der Bank bzw. dem Broker einbehalten.

Beim nicht-elektronischen Kauf ist die Abgabe zu berechnen und an HMRC zu bezahlen.

Der Verkäufer bezahlt keine Stempelsteuer, nur der Käufer der Aktie.

Ohne einen Nachweis, dass die Steuer bezahlt wurde, wird die Anteilsübertragung an den neuen Eigentümer nicht ins Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen.

Beispiel 1: Uli steigt mit 100.000 Euro bei ACME PLC ein und erhält im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Aktien der PLC im genannten Wert. Es fällt KEINE Stempelsteuer an.

Beispiel 2: ACME PLC ist mittlerweile an der Börse gelistet. Petra kauft Uli sein Aktienpaket für 150.000 Euro außerbörslich ab. Es fällt KEINE Stempelsteuer an.

Beispiel 3: Petra verschenkt Ihr Aktienpaket an Ihre drei Kinder. Jedes Kind erhält Aktien im Wert von 50.000 Euro. Es fällt KEINE Stempelsteuer an.

Beispiel 4: Der Vorstand der ACME PLC entscheidet sich, die Gesellschaft von der Börse zu nehmen. Petras Sohn Michael verkauft sein Aktienpaket an ACME PLC an seinen Freund Udo für 50.000 Euro. Die Aktien werden elektronisch an Udo übertragen. Udos Bank rechnet 250 Euro Stempelsteuer ab.

Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen UK-Steuerfragen & Aspekten der Steuerplanung zur UK PLC

Unsere Kanzlei kann Sie zu allen Aspekten des britischen Steuerrechts beraten und ist auch mit der steuerlich optimalen Ausgestaltung der UK PLC bestens vertraut. Seien Sie sich jedoch darüber in klaren, dass eine effektive steuerliche Optimierung nur mit einem Wohnsitz im steuergünstigen Ausland möglich ist. Für Mandanten, die in Ländern wie Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien steuerpflichtig sind, gibt es so gut wie keinen steuerlichen Spielraum. Wir raten daher jedem Mandanten, dem es um die Reduzierung der Steuerlast geht, ins steuergünstige Ausland umzuziehen.

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