Wissenswertes

Steueroptimierte Einbringung von Unternehmen bzw. Anteilen in eine britische Public Limited Company (UK PLC) als Holding

Die Gründung einer UK PLC, insbesondere als Holdingstruktur, bietet auch nach dem Brexit viele Vorteile, über wir hier bereits ausführlich informiert haben. In diesem Artikel möchten wir Ihnen nun skizzieren, wie eine Einbringung Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Unternehmensanteile in die PLC funktioniert, was dabei zu beachten ist, und wie dies steuerlich am vorteilhaftesten zu bewerkstelligen ist.

Ausgangssituation

 

Wir sind aufgrund der vielen Vorteile der Überzeugung, dass die Gründung einer UK PLC als Holding die beste und flexibelste Rechtsform ist, um später mit dieser an die Börse zu gehen. Insofern setzen wir in diesem Artikel im Folgenden voraus, dass eine Holding PLC gegründet werden soll oder bereits wurde. Auf diese Weise schafft man zunächst quasi eine "leere" Holding PLC, also eine Art "Hülle" oder "Mantel". Anders ausgedrückt: Wer eine UK PLC gründet, hat zunächst einmal eine leere, fast wertlose Gesellschaft. Um diese Gesellschaft als Holding werthaltig zu machen, muss diese Vermögen aufbauen. Es müssen also Beteiligungen an anderen Gesellschaften übernommen werden. Für die meisten Mandanten heisst dies konkret, dass sie eine bestehende, operative Gesellschaft in die neu gegründete UK PLC "einbringen". Die neue, bis dahin "leere" PLC ist nach dieser Transaktion dann nicht mehr leer und wertlos, sondern auch gemäß Bilanz so werthaltig wie das eingebrachte Unternehmen bzw. die eingebrachten Unternehmensanteile.

Die Einbringung von Anteilen

 

Formen der Einbrinung

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem einfachen Anteilstausch und einem qualifizierten Anteilstausch.

Ein einfacher Anteilstausch liegt dann vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht werden.

Der qualifizierte Anteilstausch unterscheidet sich vom einfachen darin, dass er zusätzlich voraussetzt, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat. Entscheidend für einen qualifizierten Anteilstausch ist folglich, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft verfügt, deren Anteile eingebracht werden.

Im nächsten Schritt müssen also die Anteile an der Kapitalgesellschaft in die Holding PLC eingebracht werden, damit die PLC sozusagen "werthaltig" wird. Dies geschieht am häufigsten und am einfachsten durch eine Kapitalerhöhung per Sacheinlage (die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft stellt eine Sacheinlage dar!). Mehr dazu finden Sie auch hier. Zur Erläuterung an dieser Stelle ein kurzes

Beispiel:

Gunnar besitzt eine deutsche GmbH namens MeinBike GmbH. Die MeinBike GmbH stellt Fahrräder her und erwirtschaftet einen Gewinn von €500.000 p.a. Die GmbH ist gemäß jüngstem Wertgutachten €1.4 Mio wert. Gunnar gründet nun eine UK PLC mit €60T Stammkapital, die auch voll einbezahlt werden. Die PLC ist €60T wert. Nach Gründung wird eine Kapitalerhöhung per Sacheinlage bei er PLC durchführt. Gunnar gibt seine Anteile an der MeinBike GmbH an die PLC ab und erhält im Gegenzug neue Aktien der PLC. Die PLC ist nun €1.4 Mio wert.

Steuerliche Problematiken bei der Einbringung und deren Lösungen

Unabhängig vom Brexit, also auch heute noch, gab und gibt es immer Situationen, in denen ein qualifizierter Anteilstausch nicht möglich ist! Hierzu zwei Beispiele:

Beispiel 1:

Sind drei Gesellschafter zu je einem Drittel an einer deutschen GmbH beteiligt und tauschen Ihre Anteile gegen Anteile der übernehmenden Gesellschaft ein, so hat keiner der Gesellschafter hinterher die Mehrheit der Anteile an ebendieser Gesellschaft. Es findet also kein qualifizierter Anteilstausch statt.

Beispiel 2:

Der sog. "Delaware-Flip". Bei einem Delaware-Flip tauschen alle Anteilseigner, die Aktien/Aktien des ausländischen Unternehmens halten, ihre Aktien/Aktien mit der neu gegründeten Delaware C Corporation, um anteilige Aktien/Aktien der neu gegründeten Delaware C Corporation zu erhalten. Wenn dies geschieht, wird das ausländische Unternehmen im Wesentlichen zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Delaware C Corporation, da es nun einen einzigen Eigentümer hat, die Delaware C Corporation. Die Aktionäre besitzen stattdessen Eigenkapital/Aktien an der Delaware C Corporation.

Der Delaware-Flip stellt Gründer vor das Problem, dass es sich um einen Nicht-EU-Kontext handelt und hohe steuerliche Negativwirkungen drohen.

Lösung:

Für dieses und ähnliche Szenarien gibt es eine erprobte Lösung und die ist schlicht, dass der deutsche Gründer eine Holding in Deutschland (oder wenigstens einem EU-Land hat), welche wiederum die operative Gesellschaft hält. Somit tauscht dann nicht eine natürliche Person die Anteile on PLC Aktien um, sondern die Holding tauscht ihre Beteiligung, was auch bei nicht qualifizierten Kontexten so gut wie steuerneutral erfolgen kann.

Beachten sind hier allerdings möglicherweise minimale Haltefristen, weswegen jedem Gründer zu raten ist, schon ganz am Anfang seine operative GmbH als Tochter einer EU-Holding einzubringen. In der Tat ist das auch gängige Praxis gerade bei Startups.

Aber auch bei der häufigsten und geeignetsten Art der Einbringung, dem qualifizierten Anteilstausch, hat sich durch den Brexit etwas geändert. Bis dahin war es so, dass, praktisch ausgedrückt, die Eigentümer z.B. einer deutschen GmbH ihre Anteile an eine Holding PLC in Deutschland (oder irgendeinem anderen Land der EU) abgeben konnten, welche dann Mehrheitseigner wurde. Dieser Vorgang, also ein qualifizierter Anteilstausch, war vor dem Brexit steuerfrei möglich.

Der Brexit führte nun dazu, dass diese Form der Einbringung nicht mehr steuerfrei und damit wenig erstrebenswert wurde. Wer nämlich, um ein Beispiel zu geben, als natürliche, steuerlich in Deutschland ansässige Person eine GmbH besitzt, und dann seine Anteile an dieser GmbH in eine PLC einbringt, wird daraufhin steuerpflichtig. Das heisst, dass der Veräußerungswert zu einem hohen Satz versteuert werden muss, was schlicht unrentabel wäre. Auch für dieses Problem gibt es jedoch eine recht einfache

Lösung:

Wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft einem wiederum bereits gehören, dann ist der Anteilstausch weiterhin steuergünstig, fast steuerneutral, bzw. zu einem sehr geringen Steuersatz (ca. 1%) möglich.

Notwendige Schritte für die Einbringung von Anteilen in eine UK PLC

Um eine deutsche GmbH, Holding GmbH oder eine ähnliche Gesellschaft einzubringen, und so zur UK PLC-Tochter zu machen, sind folgende Schritte notwendig:

  1. Wenn bereits ein operativ tätiges Unternehmen existiert, wird dieses wie folgt als Tochtergesellschaft in die PLC eingebracht:

a) Zunächst muss, wie eingangs bereits erwähnt, die Gründung einer UK PLC erfolgt sein, wobei diese UK PLC als Holdinggesellschaft gegründet wird.

b) Dann muss die einzubringende Gesellschaft von einem lokalen Wirtschaftsprüfer bewertet werden. Ein umfangreiches Wertgutachten nach deutschem Verständnis ist dabei nicht notwendig.

c) Danach findet ein Aktientausch statt, bei dem die Gesellschafter der Tochtergesellschaft Aktien der PLC im Tausch für die Anteile der Tochtergesellschaft erhalten.

Caveat: Für den Fall, dass es noch kein Unternehmen für das operative Geschäft gibt, wird dieses neu gegründet. Auch hier ist eine Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer notwendig, der in diesem Fall aber den Businessplan prüft und bewertet. Die PLC selbst ist als Holding nie operativ tätig.

  1. Beantragung der ISIN (International Security Identification Number) und des LEI (Legal Entity Identifier) Codes für die UK PLC.

  2. Dematerialisierung der PLC-Aktien: Die Aktien der PLC werden „dematerialisiert“ oder „verbrieft“. Sie sind danach beim britischen Zentralverwahrer („Central Securities Depository“) CREST unter der beantragten ISIN angebunden.

  3. Beginn der Kapitaleinwerbung: Sobald die CREST-Anbindung erfolgt ist und die obigen Voraussetzungen erfüllt, kann mit der Kapitaleinwerbung begonnen werden.

Das Wertpapierprospekt - Pflicht oder nicht?

 

Aus technischer Sicht ist kein Wertpapierprospekt notwendig, um die Holdingstruktur wie hier beschrieben zu implementieren und mit der Kapitaleinwerbung zu beginnen. Aber abhängig von der Art und Anzahl der Investoren und der Höhe des einzuwerbenden Kapitals, stösst man trotz EU-weiter und länderspezifischer Freigrenzen möglicherweise ziemlich schnell an die Grenze dessen, was an Kapitaleinwerbung ohne Wertpapierprospekt in der EU erlaubt ist. Deshalb müssen Sie sich in Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und Beschränkungen von einem lokalen Rechtsanwalt beraten lassen. Unsere Kanzlei kann und darf Sie dazu nicht beraten. Allerdings ist es auf Wunsch Teil unseres Mandats, entsprechende Abklärungen in Zusammenarbeit mit lokalen Partnerkanzleien für Sie zu treffen. Das alles ist freilich nur dann relevant, wenn Sie Anleger in der EU ansprechen. Allerdings gelten in Nicht-EU-Ländern vergleichbare Regelungen.

Fazit

 

Auch nach dem Brexit ist es für natürliche Personen mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft möglich, diese Anteile steuerlich günstig in eine UK PLC als Holding einzubringen. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit den vielen Vorteilen, welche die PLC als Rechtsform mit sich bringt, sowie den späteren Möglichkeiten der Kapitaleinwerbung und nicht zuletzt auch mit dem internationalen Flair, den diese Unternehmensform mit sich bringt.

Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch und beantworten Ihre Fragen.

 

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