UK Holding & EU-Quellensteuer auf Dividenden nach Brexit

Oft wird als Nachteil der UK PLC genannt, dass sie als direkte Folge des Brexit als Muttergesellschaft bzw. Holding Gesellschaft von EU-Gesellschaften nicht mehr taugt. Plant man als Unternehmer also ein Vorhaben in der europäischen Union nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs, dann sollte man in punkto Rechtsform lieber von der UK PLC bzw. der englischen Limited Abstand nehmen und sich besser für eine Rechtsform mit Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten (z.B. könnte Irland eine gute Wahl sein) entscheiden.

Denn, so wird argumentiert, eine UK PLC (und natürlich auch eine UK Limited als UK Holding Gesellschaft nach Brexit) könne die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EU-MTR) nicht mehr in Anspruch nehmen, die bekanntlich ein wichtiger Pfeiler der EU-Niederlassungsfreiheit ist. So würden dann z.B. bei einer deutschen GmbH-Tochter der PLC in Großbritannien (oder der britischen Limited) Quellensteuer auf Dividenden anfallen. Dies ist sowohl richtig als auch falsch. Warum?

Die Aushöhlung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Schon lange sind die EU-Mitgliedsstaaten, allen voran Deutschland, dabei, die EU-MTR systematisch auszuhöhlen. Länder wie Luxemburg beklagen sich schon lange über die Dreistigkeit der deutschen Verhaltensweise und tatsächlich hat Deutschland nach jüngster Rechtsprechung mehrere empfindliche Niederlagen vor dem EuGH einstecken müssen, der nachgewiesen hat, dass die deutsche Auslegung der EU-MTR gegen die EU-Niederlassungsfreiheit verstößt.

Denn in der Praxis nutzt die EU-MTR in Deutschland kaum jemandem, da auch jetzt tatsächlich immer 25% Quellensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden müssen, wenn Dividendengewinne ins Ausland (egal ob EU oder nicht!) ausgeschüttet werden. Die Holding kann dann nur versuchen, sich dieses Geld dann zurückzuholen. Das aber ist extrem schwierig ist und selten erfolgreich. So legt der deutsche Fiskus sehr hohe Anforderungen für die Erstattung der deutschen Quellensteuer an, auch wenn die Holding in einem anderen EU-Land angesiedelt ist. Es ist daher hier und in der gesamten EU schwer bis unmöglich, sich Quellensteuer, die im Ausland einbehalten wurde, zurückzuholen!

Rechenbeispiele Dividendenausschüttung an EU-Holding

Im Folgenden haben wir drei Rechenbeispiele aufgeführt, welche die Konsequenzen der aus unserer Sicht unberechtigten Quellensteuererhebung in der EU verdeutlichen. Wie Sie schnell sehen, wird die EU-Niederlassungsfreiheit tatsächlich mit Füßen getreten.

Die in den Beispielen genannte Quellen-Steuer muss bei Ausschüttung der Dividende an die Holding Gesellschaft jeweils abgeführt werden, welche diese sich dann im Sitzstaat der Tochtergesellschaft wiederholen kann (was meistens nicht funktioniert).

Die Schweiz zählt natürlich nicht zu den EU-Mitgliedsstaaten, hat sich aber in vieler Hinsicht der EU-Gesetzgebung unterworfen und de facto die EU MTR übernommen.

Beispiel 1: Deutsche GmbH, Verwaltungssitz in Deutschland, 100% Mutter ist EU-Holding in Luxemburg

  • Gewinn vor Steuern: 100.000 Euro

  • Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: ca. 30%

  • Nettogewinn: 70.000 Euro, der nun nach Luxemburg ausgeschüttet werden soll

  • Quellensteuer (Abgeltungssteuer plus Soli = 26.5%): 18.550 Euro

  • Nettogewinn, der an Luxemburg ausgeschüttet wird: 51.450 Euro

Beispiel 2: Österreichische GmbH, 100% Mutter ist EU-Holding in Malta

  • Gewinn vor Steuern: 100.000 Euro

  • Körperschaftsteuer: 24%

  • Nettogewinn: 76.000 Euro, der nun nach Malta ausgeschüttet werden soll

  • Quellensteuer (Kapitalertragsteuer= 27.5%): 20.900 Euro

  • Nettogewinn, der an Malta ausgeschüttet wird: 55.100 Euro

Beispiel 3: Schweizer AG, 100% Mutter ist EU-Holding in Zypern

  • Gewinn vor Steuern: 100.000 Sfr

  • Gewinnsteuer: ca. 15%

  • Nettogewinn: 85.000 Franken, der nun nach Zypern ausgeschüttet werden soll

  • Quellensteuer (Verrechnungssteuer = 25%): 29.750 Franken

  • Nettogewinn, der an Zypern ausgeschüttet wird: 55.250 Euro

Bedingungen zur Erstattung der Quellensteuer

Sie sehen es: Die Situation ist prekär, das Recht wird mit Füßen getreten. Auch DBAs, die niedrigere Quellensteuersätze nennen, helfen da nicht. Man kann versuchen, sich die Differenz zum im DBA genannten Satz im Land des Holdingsitzes zurückzuholen (Anrechnungsmethode), was aber sinnlos ist, wenn dieses Land gar keine Quellensteuer hat. Die Differenz von nichts ist eben nichts! 

An dieser Stelle sollte nun eigentlich die EU-MTR greifen. Deutschland interpretiert diese Regelung jedoch extrem eng, d.h. dass man, um einen Erstattungsanspruch durchzusetzen sehr viel Substanz (Personal, Geschäftsräume, wirtschaftliche Aktivität, Haupttätigkeit nicht Vermögensverwaltung usw.) in der Holding nachweisen muss, sonst gilt sie nach EU-Gesetzen als Briefkastenfirma und der Anspruch wird abgelehnt. Dies ist rechtlich zwar sehr umstritten, aber in der Praxis geht der Fiskus eben so vor. Die EU-MTR greift also, wenn, dann nur für sehr große Unternehmen, die eine Konzernzentrale mit vielen Mitarbeitern im EU-Ausland haben. Aber auch da ist es aufgrund verschiedener Gesetzesverschärfungen immer schwieriger geworden. Dies ist im Übrigen ein weltweites Problem. So ist z.B. die Situation in Österreich und der Schweiz ganz ähnlich.

Auch auf den Wohnsitz der Gesellschafter kommt es an

Neben der Substanz in der Holding-Gesellschaft kommt es aber auch auf den Wohnsitz der Gesellschafter an. Ein Schelm, wer denkt, dass er z.B. auswandern und in Dubai wohnen kann und dann einfach eine EU Holding Limited, z.B. in Malta, Irland oder Zypern, gründet, um Beteiligungen an deutschen oder österreichischen Gesellschaften zu halten.

Hier war der Wunsch der Vater des Gedanken, wenn sich der Gründer und Limited Gesellschafter auf die EU-Niederlassungsfreiheit beruft und naiv meint, dass er mit dieser Konstruktion die Quellensteuer auf Dividenden in Deutschland und Österreich vermeiden bzw. diese zurückfordern kann.

Tatsächlich wird die Quellensteuer fällig und unser Gründer kann nicht davon ausgehen, dass er diese zurückbekommen wird, wenn die zu erstattende Steuerbehörde feststellt, dass der Mehrheitsgesellschaft in Dubai wohnt. Wobei Dubai natürlich nur ein Beispiel ist. Jeder steuergünstige Wohnsitzstaat ist diesbezüglich problematisch.

Problem ist nicht die UK PLC

In diesem kleinen Exkurs wollten wir zunächst nur zeigen, dass das Argument gegen die UK PLC, dass diese nach dem Brexit des Vereinigten Königreich die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nicht mehr nutzen kann, letztlich irrelevant ist. Wir haben gezeigt, dass selbst bei EU-Holding-Gesellschaften diese in vielen Fällen nicht verwendet werden kann, vor allem dann, wenn eine steuergünstige Struktur etabliert werden soll und die Gesellschafter in steuergünstigen Ländern wohnen.

Auch die Doppelbesteuerungsabkommen sind für die Katz, in denen ja eigentlich UK-Gesellschaften eine günstige Quellensteuerbehandlung in der Höhe von 0-10% zugesichert wird.

Das Problem ist also nicht die UK PLC, sondern der Sitz der operativen Tochtergesellschaft in der EU.

Gesellschaften in Deutschland, Österreich, Schweiz: Wir raten ab!

Wer ein umsatzstarkes Geschäft in der EU etablieren will und dazu eine Firma gründen muss, die mit Kunden in der EU Umsätze erwirtschaftet, sollte sich sehr gut überlegen, wo dieses etabliert werden kann, um Gewinne möglichst ohne Quellensteuerbelastung an eine Holding, z.B. eine Limited Company oder UK PLC, aber auch eine nicht englische Limited in der EU z.B. in Malta oder Zypern, auskehren zu können.

Von der Gründung einer deutschen GmbH raten wir daher grundsätzlich ab. Ebenso von Gesellschaften in Österreich in der Schweiz. Wie gesagt - dies gilt nur dann, wenn erwartet wird, dass die Gesellschaft Gewinne generieren und diese ins Ausland ausschütten soll.

Wird ohnehin keine Gewinnerzielung erwartet (z.B bei Startups), ist das ganze hier beschriebene Thema nicht relevant und Gesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind weniger kritisch.

Unter der Annahme, dass Gewinne und deren Ausschüttung erwartet werden, sind interessante Sitzstaaten für eine europäische Gesellschaft

  • Großbritannien

  • Liechtenstein

  • Luxemburg

  • Malta

  • Zypern

Dort lässt sich die Quellensteuerproblematik gemäss Steuerrecht oft relativ einfach und legal umgehen bzw. es gibt keine Quellensteuer.

Dividenden bzw. Gewinnausschüttung vermeiden

Lässt sich aus irgendwelchen Gründen die Gründung eines Unternehmens trotz erwarteten Gewinnen in Deutschland, Österreich und Schweiz nicht vermeiden, dann sollte man das Thema Dividenden grundsätzlich umgehen.

Folglich sollten Gewinne anderweitig ausgeschüttet werden. Wie geht das?

Rechnungen schreiben für Management Fees

Eine Option ist, dass die Holding oder eine Schwestergesellschaft an die Tochter Rechnungen für Management Fees schreibt. Natürlich darf eine solche Rechnung nur dann gestellt werden, wenn es auch tatsächlich eine Management-Leistung im steuergünstigen Ausland erbracht wird.

Beispiel: Sie wohnen in Dubai und stellen an eine deutsche GmbH Rechnungen für Management Fees. Diese Rechnungen sollten vom Finanzamt der GmbH als Betriebskosten anerkannt werden, denn Sie leben ja tatsächlich im Dubai und arbeiten von dort aus für die GmbH. Es gibt also eine Betriebsstätte in Dubai. Damit ist die Rechnung zulässig.

Share Buy Backs

Eine andere sind share buybacks (Aktienrückkäufe). Hier wird grundsätzlich keine Quellensteuer fällig, allerdings funktioniert das nicht in jeder Konstellation.

Beispiel: Herr Schmidt wohnt in Dubai. Er hat vor fünf Jahren eine US-Gesellschaft gegründet. Er hat sich damals bewusst dazu entschieden, diese nicht über eine Holding zu halten, sondern privat. Bei Gewinnausschüttung nach Dubai würden in den USA 30% Quellensteuer fällig werden. Daher vermeidet Herr Schmidt Dividenden komplett. Stattdessen hat er sichergestellt, dass er die US-Gesellschaft mit sehr vielen Aktien gegründet hat. Wann immer Herr Schmidt sich nun Gewinn der US-Gesellschaft ausschütten lassen will, kauf ihm seine eigene US-Gesellschaft ein Aktienpaket ab. Die Quellensteuer von 30% wird komplett vermieden.

Es gibt also durchaus Wege, die Quellensteuer zu vermeiden, diese erfordern aber eine gute Planung und Beratung. Dafür stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Wenn erst beim Exit richtig Kasse gemacht werden soll

Wie gesagt - die Quellensteuern werden bekanntlich nur auf Dividenden fällig. Keine Gewinne, keine Dividenden, keine Quellensteuern.

Dieses Szenario ist sehr häufig bei Start Ups. Die Gesellschafter machen also erst beim Exit richtig Kasse, erwarten aber keine laufenden Gewinnausschüttungen.

In diesem Zusammenhang ist es steuerlich irrelevant, ob das Startup in Deutschland, Österreich oder der Schweiz seinen Sitz hat. Die EU-MTR kommt ja bei der Veräußerung ohnehin nicht zum tragen, dort geh es nur um laufende Gewinnausschüttungen.

Hier sollte man als Startup Gründer schon im Vorfeld sehr genau planen, wo man wohnt und wo man die Holding-Gesellschaft gründet.

Ideal ist es, schon bei Startup Gründung ins steuergünstige Ausland umzuziehen, um den späteren Exit möglichst steuergünstig zu gestalten. Malta, Spanien, Portugal, Zypern, Dubai, Irland sind unter anderem interessant.

Als Holding eignet sich die UK PLC in diesem Fall ganz hervorragend, denn in UK gibt es keine Quellensteuer. Verkaufen Sie also später das Startup sind die Gewinne in der UK PLC zunächst steuerfrei (Holding Regime). Aber der Clou ist, dass dann der gesamte Gewinn aus der UK PLC ohne Quellensteuer an Sie ausgeschüttet werden kann.

Beispiel:

Udo zieht nach Spanien um, gründet eine UK PLC als Holding und darunter einer Schweizer AG als Startup. Die AG macht über drei Jahre nur Verluste und wird dann an ein großes Unternehmen verkauft. Es entstehen 10 Million Euro Veräußerungserlös, die in der UK PLC gemäß UK Participation Exemption steuerfrei sind. Danach erfolgt die Ausschüttung des kompletten Veräußerungserlöses an Udo in Spanien. In UK wird keine Quellensteuer und da Udo in Spanien den Beckham Law Status nutzt, ist der gesamte Gewinn dort ebenfalls steuerfrei. Udo zahlt also 0.00% Steuern auf die Veräußerung!

Fazit: Dividenden Pfui, Veräußerungsgewinne Hui!

Egal ob EU-Holding oder UK PLC: Holdings sind im Grunde vielfach nicht mehr geeignet, Dividenden quellensteuerfrei aus einer Gesellschaft herauszuziehen. Aber: Weiterhin gilt, dass, auch in der EU Veräußerungsgewinne aus Gesellschaftsanteilen steuerfrei vereinnahmt werden können, wenn die Gesellschaft in eine Auslands-Holding eingebracht wurde. Holdings sind also weiterhin interessant, und insbesondere natürlich für Startups, die ohnehin keine Dividenden ausschütten und nur einen steuerschonenden Exit planen.

 
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